Informationen zur Berufsausübungsbewilligung (BAB)

Informationen zur Berufsausübungsbewilligung (BAB) Seit Beginn Januar ist ein neues Gesundheitsgesetz in Kraft getreten. Hier findest du Informationen dazu.
Liebe Mitglieder
Seit Beginn Januar ist ein neues Gesundheitsgesetz in Kraft getreten. Nun ist die Umsetzung im Gange, wobei in der föderalistischen Schweiz leider praktisch alle Kantone eine eigene Regelung
implementieren. Unser Berufsstand ist besonders in der Thematik der sogenannten Berufsausübungsbewilligung (BAB) unmittelbar davon betroffen.
Die Gesetzesänderung ist schon seit längerem auf dem Radar unseres Berufsverbandes. Allerdings wird in der Schweiz die BAB praktisch in jedem Kanton anders ausgelegt in Bezug auf:
Wer muss eine BAB haben? Wie ist die Gültigkeitsdauer? Wie hoch sind die Gebühren? Unterschiedliche Handhabung für ambulant oder stationär tätige Personen?
Auf den Punkt gebracht geht es um die Interpretation des Begriffs: « In eigener fachlicher Verantwortung» und «unter fachlicher Aufsicht». Für die Arbeit «unter fachlicher Aufsicht» sieht die Botschaft zum GesBG keine BAB vor, wie dies im beiliegenden Dokument von Physioswiss 2/7 (kursiv gedruckt) erwähnt ist.
Von Obwalden und Nidwalden liegt aktuell die Information vor, dass die bisherige Praxis bei der BAB beibehalten wird. Sie teilen mit anderen Worten unsere Sichtweise.
Aus Zug, Uri und Schwyz haben wir bisher keine Rückmeldungen erhalten.
Luzern stellt sich indes auf den Standpunkt, dass nun alle angestellten PhysiotherapeutInnen, die im ambulanten Bereich arbeiten, eine solche BAB brauchen, was mit Kosten von 500.-Fr. plus Zusatzkosten für einzureichende Dokumente verbunden ist.
Anzufügen ist, dass der Kanton Luzern diesbezüglich eine Unterscheidung zwischen ambulant und stationär macht. Im realen Behandlungsalltag ist ganz sicher kein Unterschied auszumachen in der fachspezifischen Behandlung einer ambulanten oder stationär ausgeführten Physiotherapie. Das wäre ja letztlich ein ausserordentlich besorgniserregender Zustand. Diese Unterscheidung wird letztlich nur in der Bürokratie gemacht.
In der Zentralschweiz treffen aus dem Kanton Luzern bei uns immer mehr Anfragen von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten ein, die damit kontaktiert werden, dass sie illegal arbeiten würden oder nicht abrechnen dürften. Wir sprechen wohlgemerkt von Gesundheitsfachpersonen, die seit vielen Jahren praktizieren und Patientinnen und Patienten behandeln.
Unser Regionalverband hat bereits mehrmals mündlich und schriftlich interveniert. Unter anderem auch mit dem beiliegenden Schreiben von physioswiss. Diesem Schreiben könnt ihr entnehmen, wie unterschiedlich die BAB-Thematik in den Kantonen bearbeitet wird.
Beim Luzerner Gesundheitsdirektor Guido Graf haben wir ein Protestschreiben deponiert, welches ebenfalls an die Adresse der schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) eingereicht wurde.
Alle anderen Innerschweizer Kantone haben von uns einen Brief erhalten mit dem beiliegenden Dokument von Physioswiss, dass seine Haltung unmissverständlich kundtut.
Zur Thematik BAB organisieren wir einen Mitgliederanlass am 6.2.2023 um 19:00 in der Aula des Berufsbildungszentrum Bau und Gewerbe, Standort Bahnhof Luzern.
Wir hoffen auf euer zahlreiches Erscheinen, um ein sichtbares Zeichen zu setzen.
Weil wir nicht wissen, wie und mit welchem Ausmass die einzelnen Kantone diese BAB-Regelung jeweils umsetzen wollen, bitten wir euch, dass ihr euch in euren jeweiligen Kantonen auf der Homepage eures Gesundheitsamtes über den aktuellen Stand der Dinge informiert, oder dort telefonisch oder per mail nachfragt.
Insbesondere möchten wir nicht, das angestellte PhysiotherapeutInnen sanktioniert werden, die ohne die geforderten Bewilligungen praktizieren.
Unser Fazit: Die Situation ist leider absurd.
Besten Dank für die Kenntnisnahme und freundliche Grüsse
Im Namen des Vorstandes von Physioswiss Zentralschweiz
Urs Keiser, Co-Präsident Physioswiss Zentralschweiz
Mail: keiser.wirth@hispeed.ch
Beilage:
- Haltung von Physioswiss betreffend Berufsausübungsbewilligung (BAB) für PhysiotherapeutInnen
- Auslegung der Luzerner Gesundheitsbehörden